Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kurātor“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 338
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Kurātor. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 338. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kur%C4%81tor (Version vom 07.12.2023)

[338] Kurātor (lat., Pfleger), der ständige rechtliche Vertreter einer Person, insbesondere der Zustandsvormund eines ganz oder teilweise Handlungsunfähigen, z. B. eines Wahnsinnigen oder eines notorischen Verschwenders. Nach römischem Recht wurde zwischen dem Vormund (tutor) und der Vormundschaft (tutela) über einen Unmündigen einerseits und dem K. und der Kuratel (cura) über einen Mündigen, aber noch Minderjährigen anderseits unterschieden (s. Vormundschaft). Auch der mit der Wahrnehmung der Interessen eines Instituts, z. B. einer öffentlichen Kasse, einer Stiftung, eines Konkursvermögens (Güterpfleger, Konkursverwalter, Massekurator) etc., Betraute sowie der zur Beaufsichtigung einer Universität berufene Beamte wird K. genannt.