MKL1888:Kriegsschatzung
[220] Kriegsschatzung, Leistungen, welche eroberten Gebieten auferlegt werden. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich unterscheidet zwischen K. und Zwangslieferung und versteht unter ersterer Kontributionen in Geld und unter letzterer solche in Naturalien. Zur Erhebung von Kriegsschatzungen ist nur der Höchstkommandierende berechtigt.