MKL1888:Kriegsschatzung

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kriegsschatzung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kriegsschatzung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 10 (1888), Seite 220
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Kriegsschatzung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 220. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kriegsschatzung (Version vom 10.10.2023)

[220] Kriegsschatzung, Leistungen, welche eroberten Gebieten auferlegt werden. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich unterscheidet zwischen K. und Zwangslieferung und versteht unter ersterer Kontributionen in Geld und unter letzterer solche in Naturalien. Zur Erhebung von Kriegsschatzungen ist nur der Höchstkommandierende berechtigt.