Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kranrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 160
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Kranrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 160. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kranrecht (Version vom 28.04.2021)

[160] Kranrecht (Jus geranii), ehedem das von manchen Landesherren, aber auch von manchen Städten in Anspruch genommene und ausgeübte Recht, den Schiffer zu zwingen, an einem bestimmten Orte die Ladung zu verzollen; dann das Recht, in Häfen und an Ausladestellen einen Kran öffentlich zu halten, für dessen Benutzung eine bestimmte Gebühr (Krangeld) zu entrichten ist.