MKL1888:Krankentransportkommissionen

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Krankentransportkommissionen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 158
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Krankentransportkommissionen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 158. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Krankentransportkommissionen (Version vom 01.08.2021)

[158] Krankentransportkommissionen haben im Kriegssanitätswesen die Evakuation der Verwundeten und Kranken nach der Heimat zu leiten und die Sonderung derselben in Leichtkranke, Schwerkranke, Leichtverwundete und Schwerverwundete zu überwachen. Jeder Etappeninspektion wird eine Krankentransportkommission unterstellt; sie besteht aus einem Chefarzt (Oberstabsarzt), 2 Stabsärzten, 4 Assistenzärzten und dem betreffenden Verwaltungs- und Unterpersonal (§ 128 f. der Kriegssanitätsordnung).