Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kourtage“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 128
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Kourtage. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 128. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kourtage (Version vom 02.08.2021)

[128] Kourtage (franz. courtage, spr. kurtahsch), Maklerlohn, Gebühr, welche der Makler (courtier) für die von ihm besorgte Vermittelung eines Geschäfts (Börsengeschäfte in Effekten, Produkten etc., für Abschluß von Versicherungsverträgen etc.) erhält. Dieselbe wird beim Warenkauf, ebenso bei Wechseln meist nur vom Verkäufer, bei Geld- und Effektengeschäften, und zwar dann in geringern Beträgen, von beiden Parteien (mit Ausnahme von Wien, wo der Verkäufer zahlt) entrichtet. Für dieselbe sind, je nach der Art des Geschäfts, an den einzelnen Orten bestimmte Sätze üblich geworden, die sich zwischen ½ pro Mille und 1 Proz. bewegen. Für Geld und Effekten beziffert sich die K. meist auf 1 pro Mille. Sie wird bald nach dem Kurs (Frankfurt, Leipzig, Hamburg, Wien, London), bald nach dem Nominalbetrag (Berlin, Paris, Amsterdam) berechnet. Bei mehreren Papieren, wie österreichischen Losen, Eisenbahnaktien etc., ist für sie an einigen Plätzen ein fester Satz angenommen, und zwar wird sie dann nach Stück berechnet. Der Einheitssatz schwankt zwischen 5 und 40 Pfennig, je nach dem Werte der Stücke. Bei Reportgeschäften pflegt nur derjenige, welcher in Prolongation gibt, K. zu zahlen. Nach Art. 82 des deutschen Handelsgesetzbuchs ist der Makler zur Forderung der K. nur berechtigt, wenn das Geschäft wirklich zum Abschluß gekommen, bez. wenn ein bedingtes Geschäft unbedingt geworden ist. Die Pflicht zur Zahlung der K. bleibt bestehen, auch wenn eine oder beide Parteien nach dem Abschluß des Geschäfts von demselben zurücktreten. Gleichbedeutend mit der K. ist die in Süddeutschland etc. übliche Bezeichnung Sensarie.