MKL1888:Konditionieranstalten

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Konditionieranstalten“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 1005
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Konditionieranstalten. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 1005. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Konditionieranstalten (Version vom 03.12.2022)

[1005] Konditionieranstalten (Bureaux publics de conditionnement et titrage), Anstalten, die den Zweck haben, den Feuchtigkeitsgehalt von Fasern, insbesondere auch von Garnen aus diesen Fasern (Seide, Wolle etc.), festzustellen, um Streitigkeiten beim Verkauf zu umgehen. Da die Feuchtigkeitsbestimmung namentlich im Seidenhandel von Wichtigkeit ist, so gab die Seide die erste Veranlassung zur Einrichtung der K. In Turin wandte man diesem Gegenstand schon seit 1750 Aufmerksamkeit zu; 1831 erfand der Franzose Talabot ein später von Persoz vervollkommtes Verfahren, durch welches die Kondition der Seide schnell und sicher ermittelt wird. Dieses Verfahren wurde 1852 zuerst in Reims auf Wolle ausgedehnt, und seine Anwendung auf alle andern Gespinste unterliegt keinen Schwierigkeiten. In Frankreich stehen die K. meist unter der Aussicht von Handelskammern (Lyon, Paris) oder Munizipalräten (Reims, Roubaix). In Deutschland hat man dieselben der Privatindustrie überlassen. Eines guten Rufs erfreut sich die auf Aktien gegründete Konditionieranstalt für Seide in Krefeld. Die Methode des Konditionierens besteht nun gewöhnlich darin, daß man eine Probe Seide von bekanntem Gewicht in einem durch Dampf geheizten Apparat 21/2–4 Stunden der Temperatur von 110° C. aussetzt, bis sie nicht mehr an Gewicht verliert, und dann in dieser heißen Luft selbst wägt (weil sie in gewöhnlicher Luft sofort wieder Feuchtigkeit anziehen und das Gewicht verändern würde). Am zweckmäßigsten findet die Gewichtsbestimmung vor und nach dem Trocknen im Trockenschrank selbst statt und zwar dadurch, daß man auf letztern eine Wage stellt, an deren einem Arm ein Draht hängt, der in den Trockenschrank reicht und hier die Probe trägt. Nach der Gewichtsdifferenz berechnet man dann das Gewicht der ganzen Partie, welcher die Probe entnommen war, für den Zustand der vollkommenen Trockenheit, und dieses gilt nach einem Zuschlag von 10 Proz. als das gesetzmäßige, verbindliche Handelsgewicht.