MKL1888:Kommandīte
[980] Kommandīte (franz.), Filialgeschäft, Zweigetablissement, Zweigniederlassung einer kaufmännischen Firma. Die K. muß nach dem deutschen Handelsgesetzbuch sowohl bei dem Gericht der Hauptniederlassung als bei dem der Zweigniederlassung zum Eintrag ins Handelsregister angemeldet werden, und zwar setzt der Eintrag der K. den der Hauptniederlassung voraus, gleichviel ob es sich um eine Einzelfirma oder um eine Handelsgesellschaft handelt. K. bedeutet auch s. v. w. Kommanditgesellschaft (s. d.).