Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kollation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 937
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Kollation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 937. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kollation (Version vom 28.07.2021)

[937] Kollation (lat., „Zusammentragung“), die Verleihung niederer Pfründen durch den Bischof oder (in der evangelischen Kirche) durch den Landesherrn; in Klöstern das mäßige Abendessen an Fasttagen, welche Bezeichnung dadurch entstanden sein soll, daß in den Abendversammlungen vor dem Essen ein Kapitel aus den „Collationes patrum Sceticorum“ des Johannes Cassianus vorgelesen werden mußte; danach überhaupt ein außer der bestimmten Essenszeit genossenes einfacheres Mahl. Auch s. v. w. Vergleichung einer Abschrift mit dem Original. – In der Rechtssprache (collatio bonorum) die „Einwerfung“ der Güter gewisser Erben in die zu teilende Erbmasse. Zweck dieser Kollationsverbindlichkeit, im französischen Recht „rapport“, im preußischen Landrecht „Ausgleichung“ genannt, ist die Aufhebung einer Ungleichheit unter den Erben, welche dadurch entstanden ist, daß einzelne Erben schon bei Lebzeiten des Erblassers etwas aus dessen Vermögen vorweg erhalten haben. Zur K. verpflichtet sind aber nur die Deszendenten des Erblassers, welche miteinander zur Erbfolge berufen werden, wofern nicht etwa der Erblasser in einem Testament die K. erlassen hat. Auch darf dadurch der Pflichtteil der Erben nicht verletzt werden. Namentlich ist die Mitgift und das zur Begründung eines selbständigen Haushalts oder Berufsgeschäfts Gegebene zu „konferieren“. Vgl. Preußisches Landrecht, II, 2, § 287 ff., 303 ff.; Fein, Das Recht der K. (Heidelb. 1842); Leist, Drei erbrechtliche Lehren (Erlang. 1875).