MKL1888:Kollaterālgeld
[937] Kollaterālgeld, die Abgabe, welche die Erben eines Seitenverwandten von dessen Nachlaß an die Staats- oder Gemeindekasse zu entrichten haben.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 9 (1887), Seite 937 | |||
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[937] Kollaterālgeld, die Abgabe, welche die Erben eines Seitenverwandten von dessen Nachlaß an die Staats- oder Gemeindekasse zu entrichten haben.