MKL1888:Kaduzieren
[353] Kaduzieren (neulat.), etwas für hinfällig (lat. cadūcus), ungültig erklären. Wenn auf Aktien ausgeschriebene Einzahlungen nicht geleistet und infolgedessen die Aktien für ungültig erklärt werden, bezeichnet man dies mit obigem, von der Rechtssprache übrigens nicht adoptiertem Ausdruck. Sonst ist Kaduzierung auch s. v. w. Niederschlagung von Außenständen, Steuern, Sporteln u. dgl. wegen Uneinbringlichkeit derselben.