Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kaduzieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 353
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Kaduzieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 353. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kaduzieren (Version vom 08.10.2022)

[353] Kaduzieren (neulat.), etwas für hinfällig (lat. cadūcus), ungültig erklären. Wenn auf Aktien ausgeschriebene Einzahlungen nicht geleistet und infolgedessen die Aktien für ungültig erklärt werden, bezeichnet man dies mit obigem, von der Rechtssprache übrigens nicht adoptiertem Ausdruck. Sonst ist Kaduzierung auch s. v. w. Niederschlagung von Außenständen, Steuern, Sporteln u. dgl. wegen Uneinbringlichkeit derselben.