Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kadi“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 351
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Kadi. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 351. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kadi (Version vom 08.10.2022)

[351] Kadi (arab., von den Türken kazi ausgesprochen), eigentlich s. v. w. Richter, kann seinem Stand nach nur ein Geistlicher sein und zwar ein solcher, der während seiner theologischen Laufbahn dem Fikih, d. h. Recht, welches bekanntermaßen bei den Muselmanen auf dem Koran beruht, ein besonderes Studium zugewendet hat. In der Türkei, wo das Kadiwesen einigermaßen geregelt ist, stehen dieselben unter dem Scheich ul Islam und erhalten regelmäßigen Sold. In Persien ist die Kadiwürde vom Staat ganz unabhängig, während in Mittelasien und Afghanistan, wo diese Würde an Bedeutung gewinnt, der Unterhalt der Kadis von den frommen Stiftungen und den Kontributionen der Privaten bestritten wird. In Ägypten vereinigt der K. die oberste richterliche und geistliche Gewalt seiner Provinz und ist Mitglied des Diwans, welcher dem Mudir beratend zur Seite steht. K. kelan, Name der obersten Richter in Turkistan und Afghanistan.