MKL1888:Jahr und Tag
[136] Jahr und Tag, mittelalterlicher Rechtsbegriff, dadurch entstanden, daß man der Jahresfrist noch eine nach der lokalen Praxis bald größere, bald kleinere Anzahl von Tagen beifügte. In Sachsen wurde dem Jahr die sogen. sächsische Frist hinzugefügt, welche 6 Wochen und 3 Tage betrug, indem sie aus der Verdreifachung der ursprünglichen Gerichtsfrist von 14 Tagen erwachsen war. J. ist also in den Ländern sächsischen Rechts eine Frist von 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.