Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Jüngstenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Jüngstenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 9 (1887), Seite 318
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Jüngstenrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 318. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:J%C3%BCngstenrecht (Version vom 15.01.2023)

[318] Jüngstenrecht. Obwohl das Vorrecht der Erstgeburt eine alte und in den meisten Ländern vorherrschende Institution ist, so finden sich doch in den meisten europäischen Ländern und sonst Spuren einer Bevorzugung des jüngsten Sohns, wie in der Josephssage. So wird im Rigsmâl (Edda) der jüngste Sohn Jarls der erste König etc. Auch in England (wo es borough-english heißt), Deutschland, Rußland, der Tatarei finden sich Spuren eines Jüngstenrechts. Das französische „Droit de juveigneurie“ gehört jedoch nicht hierher. Vgl. Liebrecht, Zur Volkskunde (Heilbr. 1879).