MKL1888:Interstitĭum
[1002] Interstitĭum (lat., „Zwischenraum“), nach kanonischem Rechte die Frist, welche nach dem Empfang einer geistlichen Weihe bis zum Empfang der nächstfolgenden eingehalten werden muß.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 8 (1887), Seite 1002 | |||
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[1002] Interstitĭum (lat., „Zwischenraum“), nach kanonischem Rechte die Frist, welche nach dem Empfang einer geistlichen Weihe bis zum Empfang der nächstfolgenden eingehalten werden muß.