MKL1888:Insubordination

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Insubordination“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 991
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Insubordination. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 991. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Insubordination (Version vom 15.07.2021)

[991] Insubordination (lat.), Ungehorsam gegen den Vorgesetzten, namentlich Verletzung der Pflichten der militärischen Unterordnung. Während bei Zivilbeamten die Hintansetzung des dem Vorgesetzten schuldigen Gehorsams meist als Disziplinarsache und nur ausnahmsweise als ein kriminell strafbares Vergehen behandelt wird, zieht bei Militärpersonen und ebenso in der Marine jede I. ein Strafverfahren nach sich. Das Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestraft schon die Verletzung der dem Vorgesetzten schuldigen Achtung im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung mit Arrest und droht für den eigentlichen Ungehorsam und die Auflehnung gegen Vorgesetzte die schwersten Strafen, ja sogar, wenn der Gehorsam gegen einen vor dem Feind erteilten Befehl ausdrücklich verweigert oder vor dem Feind eine Thätlichkeit gegen einen Vorgesetzten begangen wird, die Todesstrafe an; diese Bestimmungen finden auch auf die Marine Anwendung. Aber auch auf Kauffahrteischiffen wird die I. streng geahndet, und der Schiffer (Kapitän) ist nach der deutschen Seemannsordnung befugt, zur Aufrechthaltung der Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes sowie bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam alle Mittel zur Anwendung zu bringen, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Vgl. Deutsche Seemannsordnung, § 79–92; Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 89–113.