MKL1888:Imploránt
[906] Imploránt (lat.), in der Exekutionsinstanz Bezeichnung für denjenigen, welcher den Antrag auf gerichtliche Hilfe (Imploration) stellt; der Gegner desselben heißt Implorat (s. Zwangsvollstreckung); auch s. v. w. Impetrant.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 8 (1887), Seite 906 | |||
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[906] Imploránt (lat.), in der Exekutionsinstanz Bezeichnung für denjenigen, welcher den Antrag auf gerichtliche Hilfe (Imploration) stellt; der Gegner desselben heißt Implorat (s. Zwangsvollstreckung); auch s. v. w. Impetrant.