Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Impensen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 903
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Impensen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 903. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Impensen (Version vom 20.08.2021)

[903] Impensen (lat. Impensae), die auf eine Sache gemachten Verwendungen. Sie werden eingeteilt in notwendige I. (Impensae necessariae), Verwendungen, die zur Erhaltung einer Sache notwendig waren; nützliche I. (I. utiles), Verwendungen, welche den Ertrag der Sache erhöht haben, und Luxusimpensen (I. voluptuariae). Diese Einteilung wird besonders wichtig bei der Eigentumsklage, indem hier jeder Verklagte, mit Ausnahme des Diebes, Anspruch auf Ersatz der notwendigen I. machen kann. Ersatz der nützlichen I. erhält nur der redliche Besitzer, und rücksichtlich der Luxusaufwendungen hat jeder Besitzer das Recht, die gemachten Aufwendungen, Verschönerungen u. dgl. hinwegzunehmen (jus tollendi), wenn es ohne Beschädigung der Hauptsache geschehen kann, und wofern jene Verzierungen dann noch Wert haben würden und der Eigentümer nicht etwa zum Ersatz dieses Wertes bereit ist. Im Gegensatz zu den I., dem Aufwand, welchen man auf eine Sache macht, um deren Bestand zu erhalten oder zu fördern, werden andre Ausgaben, welche im Interesse der Sache erfolgen, Expensen genannt.