Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Holzzölle“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Holzzölle“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 690
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Holzzölle. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 690. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Holzz%C3%B6lle (Version vom 27.12.2022)

[690] Holzzölle. Holz ist ein wenig transportfähiges, gleichzeitig aber auch ein für die Technik und den häuslichen Verbrauch unentbehrliches Gut. Dem entsprechend wurde früher vielfach die Ausfuhr von Holz beschränkt oder gar verboten. Eine Änderung trat in dieser Beziehung mit dem Ausbau und der Verbesserung der Transportwege ein, an Stelle des im vorigen Jahrhundert noch vielfach üblichen Ausfuhrzolles trat der Einfuhrzoll. Einen solchen kannte auch der preußisch-deutsche Zolltarif. In demselben war ursprünglich (1818) ein Unterschied zwischen den östlichen und westlichen Provinzen von Preußen gemacht worden. Dann unterschied man weiches und hartes Holz, für welch letzteres höhere Sätze galten als für ersteres, ferner zwischen Einfuhr zu Wasser und Einfuhr zu Land. Letztere konnte, weil von geringer Bedeutung, freigelassen werden. 1865 wurden die bestehenden Holzzölle aufgehoben. Gelegentlich der Tarifreform von 1879 wurden solche von neuem eingeführt, und zwar wurde jetzt, ganz entsprechend der Umgestaltung des Verkehrswesens, kein Unterschied mehr zwischen Land- und Wasserweg gemacht. Die Zollsätze bezifferten sich, ohne Unterschied, ob weich oder hart, von Rohnutzholz auf 0,60, von gesägtem Holz auf 1,50 Mk. für ein Festmeter oder 600 kg, Brennholz und Reisig blieben frei. Für Holzborke und Gerberlohe, auf deren Ausfuhr bis 1865 ein Zoll gesetzt war, wurde 1879 ein Einfuhrzoll eingeführt von 0,50 Mk. für 100 kg. Diese Sätze wurden als zu niedrig betrachtet, um der deutschen Forstwirtschaft einen genügenden Schutz gegen die Einfuhr von außen zu bieten; dann erschien auch das Verhältnis zwischen den Zollsätzen auf unbearbeitetes und vorgearbeitetes Holz als unzweckmäßig. Infolgedessen wurden 1885 Zölle eingeführt auf rohes Nutzholz von 1,20 Mk. für ein Festmeter, auf solches Holz in der Richtung der Längsachse beschlagen etc. von 2,40 Mk., in der Richtung der Längsachse gesägt von 6 Mk. für ein Festmeter. Außer in Deutschland bestehen Zölle auf Nutzholz, bez. Nutzholzartikel von verschiedener Höhe auch in Frankreich, Österreich, Rußland, Belgien, Dänemark, Schweiz, Nordamerika. Vgl. Lehr, Die neuen deutschen Holzzölle (Jena 1880); Derselbe, Die deutschen Holzzölle und deren Erhöhung (Frankf. a. M. 1883); Danckelmann, Die Nutzholzzölle (Berl. 1883).