Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Herrenbank“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 441
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Herrenbank. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 441. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Herrenbank (Version vom 10.07.2021)

[441] Herrenbank, bei den früher nach Ständen zusammengesetzten Landtagen die Bank der Ritterschaft; dann die Bank der Adligen bei Gerichten oder Kollegien, in welchen bürgerliche und adlige Räte jede für sich abgesonderte Reihen von Sitzen einnahmen (latus doctorum et latus nobilium). Mit Einführung des römischen Rechts in Deutschland wurde es nämlich erforderlich, gelehrte Gerichtsbeisitzer zu haben; um jedoch den Grundsatz, daß ein jeder nur von seinesgleichen gerichtet werden könne, zu behaupten, unterschied man bei höhern Gerichten und Kollegien in vollen Sitzungen zwei Bänke oder Reihen der Räte oder Beisitzer: die gelehrte Bank, zu welcher bloß Gelehrte ohne Rücksicht auf den Stand, also auch Bürgerliche, gehörten, und die adlige oder H., welche diejenigen Beisitzer einnahmen, die aus dem Stande des Adels zugezogen waren. Auf den Reichstagsversammlungen war H. mit Grafenbank gleichbedeutend.