Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Hehlerei“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Hehlerei“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 8 (1887), Seite 284
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Hehlerei
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Hehlerei. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 284. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Hehlerei (Version vom 09.06.2022)

[284] Hehlerei, die des eignen Vorteils wegen zu schulden gebrachte wissentliche Begünstigung von Verbrechen, welche gegen das Vermögen gerichtet sind, namentlich von Entwendungen. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 257) bezeichnet nämlich die Handlungsweise desjenigen, der nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, als Begünstigung. Geschieht dies nun von dem Begünstiger um seines eignen Vorteils willen, so wird derselbe als Hehler bestraft und zwar, wenn der Begünstigte einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und, wenn jener einen schweren Diebstahl oder einen Raub begangen hatte, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder, wenn mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten. Unter allen Umständen aber, auch wenn die Merkmale der Begünstigung nicht vorliegen, wird es als H. mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft, wenn jemand seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatz bei andern mitwirkt (sogen. Partiererei, Sachhehlerei). Besonders strenge Strafen treten ein bei der gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betriebenen und bei der im wiederholten Rückfall begangenen H. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 258–262; Gretener, Begünstigung und H. (Münch. 1879).