MKL1888:Handrada
[114] Handrada (althochd.), eigentlich s. v. w. Handgerät; dann Bezeichnung für Entlassung aus der Leibeigenschaft, die nicht durch Brief und Siegel, durch Testament oder eine andre Urkunde, sondern durch mündliche Erklärung vor Zeugen geschah. Der Freizulassende wurde dabei im Kreis (Rad) herumgeführt und empfing den Handschlag der Zeugen.