Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gutachten“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 947
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Gutachten. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 947. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gutachten (Version vom 20.08.2021)

[947] Gutachten, mit Gründen unterstütztes Urteil Sachverständiger, namentlich über Gegenstände, welche in einen Prozeß einschlagen, und deren richtige Beurteilung wesentlich dazu beiträgt, für die juridische Entscheidung eine sichere Grundlage zu gewinnen. Im Zivilprozeß werden G. regelmäßig nur auf Antrag der Parteien im Beweisverfahren, selten von Amts wegen eingeholt. Besonders wichtig sind dieselben aber im Strafprozeß, z. B. über Zurechnungsfähigkeit, bei Tötungen, Körperverletzungen u. dgl. (s. Sachverständige).