MKL1888:Gewissensvertretung
[305] Gewissensvertretung (Defensio, Exoneratio conscientiae), im frühern Prozeßrecht Rechtsinstitut, dem zufolge derjenige, welchem in einer bürgerlichen Rechtssache von dem Gegner der Eid zugeschoben ward, versuchen durfte, ob er das Gegenteil der Behauptung des Gegners mittels andrer Beweise erhärten könne. Derjenige, welcher „sein Gewissen mit Beweis vertrat“, übernahm auf diese Weise die Beweislast. Gelang es ihm nicht, die Unwahrheit der Behauptung seines Beweisgegners darzuthun, so blieb ihm immer noch das Recht, den zugeschobenen Eid abzuleisten. Das moderne Prozeßrecht kennt die G. nicht mehr (s. Eid).