MKL1888:Gewissensvertretung

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gewissensvertretung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 305
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Gewissensvertretung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 305. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gewissensvertretung (Version vom 08.08.2022)

[305] Gewissensvertretung (Defensio, Exoneratio conscientiae), im frühern Prozeßrecht Rechtsinstitut, dem zufolge derjenige, welchem in einer bürgerlichen Rechtssache von dem Gegner der Eid zugeschoben ward, versuchen durfte, ob er das Gegenteil der Behauptung des Gegners mittels andrer Beweise erhärten könne. Derjenige, welcher „sein Gewissen mit Beweis vertrat“, übernahm auf diese Weise die Beweislast. Gelang es ihm nicht, die Unwahrheit der Behauptung seines Beweisgegners darzuthun, so blieb ihm immer noch das Recht, den zugeschobenen Eid abzuleisten. Das moderne Prozeßrecht kennt die G. nicht mehr (s. Eid).