MKL1888:Geschenkannahme

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Geschenkannahme“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Geschenkannahme“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 7 (1887), Seite 203
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Geschenkannahme. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 203. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Geschenkannahme (Version vom 23.12.2021)

[203] Geschenkannahme von seiten eines Beamten für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung wird nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 331) mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder mit Gefängnis von einem Tag bis zu sechs Monaten bestraft. Nach gemeinem deutschen Strafrecht war eine derartige G. nicht kriminell strafbar, während die Partikulargesetzgebung einzelner deutscher Staaten, namentlich das preußische Strafgesetzbuch, dieselbe mit öffentlicher Strafe bedrohte. Das deutsche Strafgesetzbuch zählt die G. zu den Verbrechen und Vergehen im Amte. Dabei ist aber zu beachten, daß die G. nur dann als strafbar erscheint, wenn das Geschenk gerade für die Handlung gegeben wurde, also die Handlung mit dem Geschenk in einem ursachlichen Zusammenhang steht, so daß also namentlich die an Unterbeamte gelegentlich dienstlicher Verrichtungen derselben verabfolgten Trinkgelder nicht unter den § 331 des Strafgesetzbuchs zu subsumieren sind. Wird dagegen ein Geschenk für eine Diensthandlung eines Beamten gegeben, angeboten oder versprochen, resp. angenommen oder gefordert, welche eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht enthält, so geht die Handlung in das schwerere Verbrechen der Bestechung (s. d.) über. Das Empfangene oder der Wert desselben ist bei der strafbaren G. für den Staat verfallen zu erklären.