Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Genugthuung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 123
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Genugthuung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 123. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Genugthuung (Version vom 15.10.2022)

[123] Genugthuung (Satisfaktion), Vergütung des durch eine gesetzwidrige Handlung angerichteten Schadens. Diese G. kann eine zivilrechtliche sein und ist dann gleichbedeutend mit Schadenersatz (s. d.), oder eine strafrechtliche. In den Anfängen der Kultur jedes Volkes finden wir, daß das Strafrecht von der Idee der vergeltenden Rache ausgeht, daher die G. für ein Vergehen dem unmittelbar Verletzten oder dessen Familie zu leisten ist; dahin gehört das altdeutsche Institut der Satisfaktion (compositio), Wergeld, Sühnegeld, wodurch der Verbrecher gewissermaßen die Fehde und Selbstrache abkaufte. Jede bestimmte Verletzung hatte auch ihre bestimmte Genugthuungstaxe. Erst auf einer entwickeltern Kulturstufe tritt die Ansicht hervor, daß der Staat selbst sich als den durch das Verbrechen Verletzten ansieht und von dem Übertreter des Gesetzes und Störer des Friedens im Staat G. verlangt (s. Strafrecht). In einem besondern Sinn versteht man unter G. die Erklärung, durch welche der Beleidiger seine Beleidigung formell aufhebt oder vernichtet, was auf dem Weg der Abbitte oder der Ehrenerklärung oder des Widerrufs geschehen kann (s. Zweikampf). Auch wird der Ausdruck G. als gleichbedeutend mit Buße (s. d.) gebraucht. Die katholische Kirche bezeichnet als G. (satisfactio operum) die Bedingung, unter welcher dem Beichtenden die Absolution erteilt wird.