Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gehilfe“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 1023
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Gehilfe. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 1023. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gehilfe (Version vom 02.08.2021)

[1023] Gehilfe, im weitern Sinn Bezeichnung aller in einer Unternehmung vom Unternehmer bezahlten Hilfspersonen, welche nicht Geschäftsleiter sind und die je nach der Art der Unternehmung in Gewerbs-, Handlungsgehilfen etc. zerfallen. Im engern Sinn versteht die deutsche Gewerbeordnung (§ 121 ff.) unter Gehilfen, ebenso wie unter Gesellen (s. d.), unselbständige gewerbliche Arbeiter, die weder als Lehrlinge noch lediglich als Fabrikarbeiter anzusehen sind. Der Unterschied zwischen Gesellen und Gehilfen, wenn ein solcher nach der Gewerbeordnung besteht, könnte nur darin gefunden werden, daß bei dem Gesellen stets eine technische Vorbildung (Lehre) vorausgesetzt wird, bei dem Gehilfen nicht. Die Verhältnisse der Gehilfen sind in der Gewerbeordnung, § 121 ff. geregelt. In der österreichischen Gewerbeordnung wurden nach dem Gesetz vom 20. Dez. 1859 und dem Gesetz vom 15. März 1883 unter Gehilfen (§ 73) Handlungsdiener, Gesellen und Fabrikarbeiter und die in gleichen Dienstverhältnissen stehenden weiblichen Hilfsarbeiter verstanden; das Gesetz vom 8. März 1885, betreffend die Abänderung, resp. Ergänzung der Gewerbeordnung, bezeichnet im § 73 als Hilfsarbeiter alle Arbeitspersonen, welche bei Gewerbsunternehmungen in regelmäßiger Beschäftigung stehen, ohne Unterschied des Alters und Geschlechts, und scheidet bei diesen als Gehilfen die Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Kutscher bei Fuhrgewerken u. dgl. von Fabrikarbeitern, Lehrlingen und andern Arbeitspersonen zu untergeordneten Hilfsdiensten.