MKL1888:Friedebuße
[688] Friedebuße, Abgabe, welche man früher für die Sicherung des Genusses seiner Rechte zu zahlen hatte. Bei Erwerbung eines Grundstücks sicherte man sich im Besitz desselben durch Erlegung eines Friedepfennigs.
Meyers Konversations-Lexikon 4. Auflage | |||
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Band 6 (1887), Seite 688 | |||
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[688] Friedebuße, Abgabe, welche man früher für die Sicherung des Genusses seiner Rechte zu zahlen hatte. Bei Erwerbung eines Grundstücks sicherte man sich im Besitz desselben durch Erlegung eines Friedepfennigs.