Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Fraus“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 630
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Fraus. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 630. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Fraus (Version vom 28.04.2021)

[630] Fraus (lat.), betrügerischer, überhaupt rechtswidriger Vorsatz, Arglist, Gefährde; in diesem Sinn gleichbedeutend mit Dolus (s. d.), im Gegensatz zu Culpa (s. d.); Umgehung des Gesetzes überhaupt, daher in fraudem legis handeln, s. v. w. das Gesetz arglistig umgehen; in fraudem creditorum, zum Betrug (Schaden) der Gläubiger; sodann eine betrügerische, rechtswidrige Handlung, Übelthat, insbesondere die Hintergehung und Übervorteilung jemandes, d. h. die Erregung einer falschen Vorstellung in einem andern zu dem Zweck, demselben zu schaden, selbst aber einen Vorteil dadurch zu erlangen. Die Folgen der F. in zivilrechtlicher Beziehung bestehen in der Verpflichtung des Betrügers, dem Beschädigten vollen Schadenersatz zu leisten; dieses Recht wird in der Regel mit der Klage aus dem betreffenden Rechtsgeschäft, in Bezug auf welches die F. begangen worden, geltend gemacht, z. B. mit der Klage aus dem Kaufvertrag; sofern aber der Beschädigte eine solche Klage nicht hat, steht ihm eine besondere Deliktsklage (die actio doli) zu, mittels welcher er den durch die absichtliche, rechtswidrige Beschädigung erlittenen Schaden geltend machen kann; diese Klage geht nach gemeinem Recht auf den Ersatz des vollen Interesses, nach zwei Jahren aber nur noch auf den Gewinn, den der Beklagte von seinem Betrug hat. Fällt die F. unter den Begriff eines andern Delikts als Betrug, z. B. absichtliche Veräußerung zum Nachteil der Gläubiger, dolose Beschädigungen etc., so wird sie mit den Klagen aus diesen Delikten geltend gemacht. Über die kriminell strafbare F. s. Betrug.F. optica, Gesichtstäuschung; pia f., frommer Trug, Trug in wohlmeinender Absicht.