Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Forsthoheit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Forsthoheit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 6 (1887), Seite 445
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Forsthoheit
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Forsthoheit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 445. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Forsthoheit (Version vom 22.11.2023)

[445] Forsthoheit, der Inbegriff der Hoheitsrechte des Staats, also der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt in Bezug auf das gesamte im Staatsgebiet belegene Waldeigentum. Einen wesentlichen Teil der F. bildet das Recht des Staats, die Erhaltung und zweckentsprechende Bewirtschaftung derjenigen Waldungen ohne Unterschied des Besitzers zu gebieten und nötigenfalls zu erzwingen, welche für die Landeskultur und das Gemeinwohl von besonderer Bedeutung sind, der sogen. Schutzwaldungen. Als solche sind Waldungen zu betrachten, deren Erhaltung zum Schutz der Quellen, Flußufer und Kanäle, zur Deckung hoher Gebirgskuppen und Gebirgsrücken, zum Schutz steiler Gehänge gegen Abrutschungen, Wasserrisse und Abschwemmungen, zur Bindung von Flugsand, zum Schutz der Meeresufer und Stranddünen, zum Schutz der Kulturländereien, namentlich in den seenahen Flachländern, gegen die schädliche Wirkung heftiger, aushagernder Luftströmungen, aus Rücksichten der Gesundheitspflege namentlich in der Nähe großer Städte und in exponierten Gebirgslagen im Interesse des Gemeinwohls gefordert werden muß. In Bezug auf die Waldungen der Gemeinden und Stiftungen (Kirchen, Schulen, Hospitäler etc.) stehen dem Staat nach neuerer Auffassung besondere Rechte der Oberaufsicht und Wirtschaftsleitung zu, welche sich auf die rechtliche Natur des Gemeinde- und Stiftungseigentums gründen. Nicht die heutige Generation von Nutznießern (zum Fruchtgenuß Berechtigten) ist Eigentümerin, sondern eine ewige (juristische) Person, die Gemeinde, die Stiftung. Der Staat hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß nicht der Eigentümer durch den Nutznießer geschädigt werde. Die F. hat ihre schärfste Ausprägung im Polizeistaat des 18. Jahrh. gefunden. Der Forst- und Wildbann war ursprünglich[WS 1] ein Ausfluß der Grundherrlichkeit, des echten Eigentums am Grund und Boden. Zwar führte schon zur Zeit der autonomen Markgenossenschaften das Recht der Territorialherren, Forsten und Jagden in Bann zu legen, zu inforestieren, zu zahlreichen Eingriffen in die Substanz der Markwaldungen; aber auf die im Gesamteigentum verbleibenden Waldungen übten sie keinerlei polizeiliche Einwirkung aus. Allmählich aber nahmen sie das Bannrecht überall als einen Ausfluß ihres Hoheitsrechts in Anspruch, auch da, wo sie niemals Grundherren gewesen waren. Sie beanspruchten dann auch ein Obereigentum an allen Waldungen und leiteten aus der Gerichtsherrlichkeit und dem Vogteirecht die Befugnis ab, alle Waldungen zu beaufsichtigen und die Wirtschaftsleitung durch ihre Beamten vollziehen zu lassen. Schon im 15., noch mehr im 16. und 17. Jahrh. waren fast alle Markwaldungen grundherrliche geworden, und die Gerichtsherrlichkeit ging an die erblichen Obermärker, d. h. zumeist die Landesherren, über. Letztere erließen nun Forstpolizeiordnungen auch für die Markwaldungen, anfangs noch unter Zuziehung der angesehensten Märker, später, als der genossenschaftliche Geist zu erlöschen begann, ohne ihr Zuthun. Die Promulgation der auf die Märkerforsten bezüglichen Forstordnungen erfolgte unter Bezugnahme auf die obrigkeitliche Gewalt (württembergische Forstordnung von 1551 u. v. a.). Vollkommen entsprechend der allgemeinen politischen Richtung des 17. und 18. Jahrh., der polizeilichen Omnipotenz der Regierungen, entwickelte sich die F. rasch zu einem System der absoluten Bevormundung, welches der freien wirtschaftlichen Thätigkeit der Waldbesitzer fast nichts mehr zu thun übrigließ; der schlechte Zustand vieler Waldungen, die allgemein verbreitete und bei gering entwickelten Kommunikationen nicht unbegründete Furcht vor Holzmangel schienen dies System nur zu sehr zu empfehlen; die Waldbesitzer sahen in scharfen polizeilichen Verordnungen gegen die zu Servitutberechtigten herabgedrückten ehemaligen Miteigentümer bäuerlichen Standes oft das einzige Mittel, ihren Wald vor gänzlicher Zerstörung zu schützen. Zahllose Forstordnungen ergingen im 16., 17. und 18. Jahrh. Sie umfassen bis 1700 das gesamte forstliche Wissen der Zeit und zugleich alles das, was gesetzlich in Bezug auf das Forst- und Jagdwesen zu regeln war. Sie gehören zu den wichtigsten Quellen der Geschichte der Forstwirtschaft. Die gewaltigen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Umwälzungen, welche sich am Schluß des 18. und bei Beginn dieses Jahrhunderts vollzogen, stürzten mit dem Polizeistaat auch die F. älterer Auffassung. Die Lehre von der Freiheit des Eigentums, zur Devise einer hereinbrechenden neuen Zeit geworden, war unverträglich mit den Traditionen des absoluten Staats auf dem wirtschaftspolitischen Gebiet. Ja über das Ziel hinüberschießend, vergaßen es viele, daß die Bewaldung eines Landes von hoher Bedeutung für das allgemeine Wohl ist, und daß man nicht gut thue, sie der Privatspekulation schrankenlos zu überliefern. Langsam hat sich auch hier eine maßvollere Anschauung Bahn gebrochen, und in neuester Zeit hat es die Wissenschaft unternommen, die klimatische, hygieinische und allgemeine Kulturbedeutung des Waldes durch exakte Untersuchungen festzustellen, um der Gesetzgebung in Bezug auf das Oberaufsichtsrecht des Staats über den Privatwald eine feste Grundlage zu geben. Vgl. Grebe, Die Beaufsichtigung der Privatwaldungen von seiten des Staats (Eisen. 1845); Rentzsch, Der Wald im Haushalt der Natur und der Volkswirtschaft (2. Aufl., Leipz. 1862); Bernhardt, Die Waldwirtschaft und der Waldschutz (Berl. 1869); Derselbe, Geschichte des Waldeigentums etc. (das. 1872–75, 3 Bde.), in letzterm Werk eine ausführliche Geschichte der F.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: urspünglich