Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Feldschade“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 6 (1887), Seite 118
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Feldschade. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 118. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Feldschade (Version vom 04.11.2024)

[118] Feldschade, jede Verletzung des Feldes oder der daraufstehenden Gewächse durch Wild, Ungeziefer, zahmes Vieh, Menschen (Feldfrevel, s. d.), Hagel, Überschwemmungen, Krieg etc. Im Fall Güter verpachtet werden, muß kontraktmäßig festgesetzt werden, ob und inwieweit der Pachter bei erlittenem Feldschaden, namentlich durch Wild, Hagel, Überschwemmungen, Krieg etc., Erlaß zu fordern berechtigt ist. Da vielfache Gelegenheit zu Versicherungen sich bietet und die Versicherungsgesellschaften nur dann reell arbeiten können, wenn ihr Wirkungskreis ein großer ist, so erscheint es durchaus gerechtfertigt, keinen Nachlaß mehr für Schäden zu verwilligen, gegen welche man sich versichern kann, und ebensowenig für solche, gegen welche man sich zu schützen vermag. Die meisten nicht durch Witterung verursachten Feldschäden sind durch rechtzeitiges gemeinsames Handeln aller Beteiligten zu verhüten oder doch zu beschränken.