Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Etat“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 878
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Etat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 878. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Etat (Version vom 09.07.2021)

[878] Etat (franz., spr. etah, v. lat. status), Stand, Zustand; Staat (daher z. B. Etatsrat, s. v. w. Staatsrat); besonders aber Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, namentlich im Staats- und Gemeindehaushalt, also gleichbedeutend mit Budget (Staatshaushaltsetat, Finanzetat). Etatmäßig heißt demnach das, was mit den angenommenen Festsetzungen übereinstimmt, außeretatmäßig, was nicht im E. vorgesehen ist. Eine Etatsüberschreitung findet statt, wenn mehr ausgegeben wird, als im E. für den betreffenden Zweck vorgesehen war. Etatisierung heißt die Aufnahme von Ausgaben in den bleibenden E. Der ordentliche E., im Gegensatz zum außerordentlichen, ist derjenige, welcher die ordentlichen, d. h. die regelmäßig (alljährlich) wiederkehrenden, Einnahmen und Ausgaben nachweist. Hauptetat ist der sämtliche Ausgaben und Einnahmen in Hauptrubriken zusammenfassende E., Spezialetat der ins einzelne gehende besondere E. einzelner Zweige der Verwaltung, wie der Militäretat (s. Budget). Auf den Aussterbeetat kommen, s. v. w. aussterben, eingehen, nicht fortbestehen sollen. – Im Militärwesen sind für die Kopfstärke der Truppenteile Etatsstärken (Sollstärke) als Friedens- und Kriegsetat von Offizieren, Unteroffizieren, Mannschaften, Pferden etc. festgesetzt. Die Verpflegung der Truppen ist durch einen Friedens- und Kriegsverpflegungsetat geregelt. Für die Bestände an Waffen, Munition, Bekleidungsstücken, Feldgerät etc. gibt es besondere Etats. Etatspreise setzen die Grenze fest, über welche die Kosten bei bezüglichen Beschaffungen nicht hinausgehen dürfen.