Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eisern“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 482
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Eisern. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 482. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eisern (Version vom 01.05.2024)

[482] Eisern, in der ältern Rechtssprache s. v. w. für beständige Zeiten oder unablösbar festgesetzt, z. B. eisernes Kapital, ein solches Kapital, welches weder vom Schuldner abgetragen, noch vom Gläubiger gekündigt werden kann; speziell in der Landwirtschaft versteht man darunter dasjenige Betriebskapital, welches den Gutspachtern mit übergeben wird unter der Bedingung, am Ende der Pachtzeit es wieder abgeben zu müssen, wobei man den etwanigen Mehr- oder Minderwert sich gegenseitig vergütet. Eisernviehvertrag (contractus socidae), ein nach deutschem Recht bei Gutsverpachtungen üblicher Vertrag, kraft dessen der Pachter das auf dem Gut befindliche Vieh nach vorgängiger Taxation desselben übernimmt mit der Verpflichtung, am Ende des Pachtvertrags eine gleich große Anzahl gleich guten Viehs zurückzulassen; daher das Rechtssprichwort: „Eisern Vieh, das stirbt nie“. – Ähnlich bedeutet im Militärwesen eiserner Bestand einen Vorrat an Geld oder Material irgend welcher Art, der stets voll und kriegsbrauchbar vorhanden sein muß, oder den Vorrat an Proviant, gewöhnlich für drei Tage, oder an Futter für Reit- und Zugpferde, den man für erstere auf fünf Tage bringen will. Dieser Vorrat darf nur auf besondern Befehl angegriffen werden.