MKL1888:Einzugsgeld
[397] Einzugsgeld (Bürgergeld, Nachbargeld), diejenige Abgabe, welche bei Gewinnung des Gemeindebürgerrechts von dem in den Bürgerverband Aufgenommenen zu entrichten ist. Für die bloße Niederlassung in einer Gemeinde darf nach dem Grundsatz der Freizügigkeit (deutsches Reichsgesetz vom 1. Nov. 1867, § 8) ein E. nicht mehr erhoben werden. Dagegen kommen noch hier und da sogen. Einkaufsgelder vor, welche dafür entrichtet werden müssen, daß der Neuaufgenommene zur Teilnahme an den Bürgernutzungen berechtigt wird.