Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Einzelrichter“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 397
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Einzelrichter. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 397. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Einzelrichter (Version vom 18.01.2023)

[397] Einzelrichter (Einzelgericht), im Gegensatz zu dem Kollegialgericht ein nur mit Einem Richter besetztes Gericht, von dem gewisse Rechtssachen abzuurteilen sind. Nach gemeinem deutschen Prozeßrecht war sowohl für den Zivilprozeß als für das strafrechtliche Verfahren Ein Richter zur legalen Besetzung der Gerichtsbank genügend, welchem ein Gerichtsschreiber und im Strafprozeß noch außerdem die Schöffen zur Seite standen. In neuerer Zeit hat sich jedoch das System der Kollegialverfassung der Gerichte, welches die Garantie für größere Unparteilichkeit und Gründlichkeit der Urteilssprüche in sich enthält, dafür freilich auch mit einem größern Zeit- und Kostenaufwand verknüpft ist, in den meisten Gerichtsverfassungen Eingang verschafft. Nur für minder wichtige und eilige Sachen haben die modernen Prozeßordnungen das einzelrichterliche Verfahren, für welches regelmäßig besondere Vorschriften gegeben sind, beibehalten; so namentlich nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz, wonach dem E. (Amtsgericht) die Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld und Geldeswert die Summe von 300 Mk. nicht übersteigt, sowie gewisser einfacher oder schleunige Erledigung erheischender oder regelmäßig auf Grund genauer örtlicher Kenntnis zu entscheidender Rechtssachen überwiesen ist (s. Gericht).