Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eideshelfer“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 369370
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Eideshelfer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 369–370. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eideshelfer (Version vom 19.11.2021)

[369] Eideshelfer (Juratores, Consacramentales), im altgermanischen Gerichtsverfahren die zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit eines Schwurpflichtigen zugezogenen und mit demselben zusammen schwörenden Personen. Dieselben wurden nicht nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, wo es sich um den Nachweis eines privatrechtlichen Anspruchs handelte, [370] sondern namentlich auch im Strafverfahren zugezogen, und zwar kommen dieselben hier sowohl auf seiten des Anklägers als auf seiten des Angeklagten vor. Der Anschuldigungseid mußte regelmäßig „mit sieben, mindestens mit drei Händen“ geschworen werden (daher der Ausdruck „übersiebnen“, s. v. w. überzeugen). Beim Reinigungseid wurde die Zahl der E. (compurgatores) verschieden bestimmt; in spätern Zeiten wurde derselbe ohne E. geschworen, bis er endlich im Strafverfahren ganz in Wegfall kam.