Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Eider“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 369
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Eider. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 369. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Eider (Version vom 15.09.2022)

[369] Eider (ursprünglich Ägyr Dör, „des Meergottes Thor“), Fluß in der preuß. Provinz Schleswig-Holstein, entspringt auf dem holsteinischen Landrücken beim Gut Schönhagen südlich von Kiel, berührt, bez. durchfließt, zuerst in nördlicher Richtung gehend, den Barkauer oder Bothkamper See, den Westen- und Flemhuder See, wendet sich sodann über Rendsburg westwärts, indem er, den Grenzfluß zwischen Schleswig und Holstein bildend, mit großen Krümmungen weite Marschgegenden durchfließt, welche durch kostspielige Eindeichungen vor den Überschwemmungen des Flusses geschützt werden, und mündet bei Tönning nach 188 km langem Lauf in die Nordsee. Bei Friedrichstadt ist die E. im Mittel 180, bei Tönning über 300 m breit und 4–5 m tief. Noch weiter unterhalb verbreitert sich die Mündung bis zu 12 km. Die natürliche Schiffahrt des wasserreichen Flusses beginnt bei Rendsburg. Eine große Bedeutung hat er erhalten durch seine Verbindung mit dem Kieler Busen mittels des Eiderkanals, welcher die Ost- und Nordsee verbindet. Derselbe, 1777–84 angelegt, tritt aus der E., wo sie die Wendung nach W. macht, und mündet bei Holtenau. Er hat 3,6 m Wassertiefe und 30 m obere Breite, und da die E. diese Größenverhältnisse bis Rendsburg teilweise nicht hat, so ist sie bis dahin ebenfalls kanalisiert. Die ganze Länge des künstlichen Wasserwegs beträgt 45 km. Der Gesamtverkehr durch die Holtenauer Schleuse betrug 1884: 4321 Schiffe und Boote. Das Fahrwasser des Kanals ist durch das dänische Patent vom 15. Jan. 1813 dem Herzogtum Schleswig zugesprochen. Seit Karls d. Gr. Zeit hieß die E. Romani terminus imperii und wurde 1027 vom Kaiser Konrad II., mit Aufgebung der Mark Schleswig, als Reichsgrenze vertragsmäßig anerkannt.