MKL1888:Duplīk
[230] Duplīk (neulat.), im Prozeß eine Behauptung, welche die Replik des Klägers entkräften soll. Wie die Einrede der Klage und die Replik der Einrede, so wird die D. der Replik entgegengesetzt, oder mit andern Worten, die D. ist eine Einrede auf die Replik. Im frühern Prozeßrecht bezeichnete man mit D. überhaupt den vierten Schriftsatz im ersten Verfahren, und die Duplikschrift bestand aus zwei Teilen; in dem ersten erfolgte die Einlassung auf die klägerischen Repliken, in dem zweiten die Vorbringung selbständiger Dupliken, d. h. Anführung neuer Umstände, wodurch die Repliken entkräftet werden sollten. Gewöhnlich schloß damit, weil eigentliche Dupliken nur selten vorkommen, der erste Schriftenwechsel ab. Übrigens spricht man auch im Strafprozeß von einer D., wenn der Verteidiger auf die Replik des Staatsanwalts noch einmal zu einer Gegenausführung das Wort ergreift.