MKL1888:Dimissorialĭen

Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Dimissorialĭen“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 4 (1886), Seite 981
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Dimissorialĭen. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 4, Seite 981. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Dimissorial%C4%ADen (Version vom 12.01.2023)

[981] Dimissorialĭen (lat., literae dimissoriales oder dimissoriae), Urkunden, welche bezeugen, daß ein Geistlicher die Berechtigung zur Vornahme einer Amtshandlung auf einen andern Geistlichen überträgt. Schon das vortridentinische Kirchenrecht bestimmte, daß ohne D. weder fremde Geistliche zur Vollziehung geistlicher Handlungen zugelassen, noch fremde Parochianen in eine andre Gemeinde aufgenommen werden sollten. Auch die evangelische Kirche hält den Grundsatz fest, daß ein Pfarrkind eine geistliche Amtshandlung von einem andern Geistlichen als dem, zu dessen Parochie es gehört, nur nach Erlangung eines Dimissoriums von demselben vollziehen lassen darf, daher man mit Dimissoriale vorzugsweise die Urkunde bezeichnet, wodurch der zur Entgegennahme des ehelichen Konsenses berechtigte Pfarrer diese seine Befugnis einem andern Pfarrer überträgt. Das deutsche Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, welches die obligatorische Zivilehe einführte, gestattet in analoger Weise dem zuständigen Standesbeamten durch schriftliche Ermächtigung die Übertragung der Befugnis zur Eheschließung auf einen andern Standesbeamten.