Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „County“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 4 (1886), Seite 311
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County. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 4, Seite 311. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:County (Version vom 04.06.2021)

[311] County (engl., spr. kaunti, „Grafschaft“), in England und dessen Kolonien sowie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (mit Ausnahme Louisianas) politische Einteilung, etwa dem Kreis oder Departement entsprechend; stammt aus den Zeiten der Eroberung Englands durch die Normannen und ist gleichbedeutend mit dem seit der angelsächsischen Einwanderung gebräuchlichen Shire. In England ist der von der Krone auf Lebenszeit ernannte Lord-Lieutenant der oberste Beamte der C., dessen früher ausgedehnte Gewalt sich indes nur auf die Miliz beschränkt, der aber fast immer auch Custos Rotulorum (Aktenbewahrer) der Grafschaft ist. Ein Obersheriff, der gleichfalls von der Regierung ernannt wird, sorgt für Ausführung der Anweisungen und Vollstreckung des Urteils der obersten Gerichtsbehörden. Die Friedensrichter werden auf Vorschlag des Lord-Lieutenants vom Oberkanzler ernannt. Diese Beamten, welche ihre Ämter als Ehrenamt versehen, befassen sich nicht nur mit der niedern Gerichtsbarkeit, sondern setzen auch (in ihren sessions) die Steuern fest, welche von den Einwohnern für Polizei, Straßenunterhaltung u. dgl. zu entrichten sind. Außer ihnen hat jede Grafschaft noch einen von den Grundbesitzern erwählten, besoldeten Coroner, welcher bei plötzlichen Todesfällen Untersuchung über die Todesursache anstellt. In den Vereinigten Staaten gibt es natürlich keinen Lord-Lieutenant; die andern Beamten werden vom Volk gewählt und beziehen Diäten.