Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Charadsch“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 943
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Charadsch. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 943. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Charadsch (Version vom 20.08.2021)

[943] Charadsch (arab.), in der Türkei der Tribut, welchen die christlichen Vasallenstaaten an den Sultan zahlten; auch ein Kopfgeld, welches alle nichtmohammedanischen Unterthanen des Sultans (Rajahs) entrichten mußten, und wovon einzelne nur infolge besonderer Konventionen befreit waren. Dieser C. ist durch den Hattischerif vom 18. Febr. 1856 abgeschafft worden; an seine Stelle trat die Steuer für Befreiung vom Militärdienst, welche von der männlichen Bevölkerung eingehoben wird. In Ägypten ist Charâg (Scharâg) die Grundsteuer, deren Eintreibung eine der wichtigsten Pflichten des Mudirs ist. Von ihr sind frei die im Privatbesitz des Chedive befindlichen Güter (ein Drittel des ganzen kultivierten Bodens) und auf die ersten drei Jahre die Ibâdîye-Ländereien, d. h. Brachland, welches der Chedive zur Urbarmachung mit vollem Eigentumsrecht an geeignete Personen verliehen hat; nach drei Jahren zahlen die letztern 10 Proz. Hauptsächlich lastet die Steuer auf den sogen. Regierungsgrundstücken (Arâdi el miriye), die alle Jahre neu eingeschätzt und nach der Güte des Bodens in drei Klassen geteilt werden. Der C. beträgt hier bis 20 Proz. und muß in barem Geld monatlich an den Serraf gezahlt werden.