Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Buchgläubiger“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 563
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Buchgläubiger. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 563. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Buchgl%C3%A4ubiger (Version vom 27.12.2022)

[563] Buchgläubiger (Chirographarier), derjenige Gläubiger, dessen Forderung nicht durch ein Pfandrecht gesichert ist, insbesondere ein solcher Gläubiger, dessen Forderung nur in die Bücher des Schuldners und des Gläubigers eingetragen, ohne daß ein sonstiges schriftliches Dokument darüber ausgestellt ist.