MKL1888:Buchgläubiger
[563] Buchgläubiger (Chirographarier), derjenige Gläubiger, dessen Forderung nicht durch ein Pfandrecht gesichert ist, insbesondere ein solcher Gläubiger, dessen Forderung nur in die Bücher des Schuldners und des Gläubigers eingetragen, ohne daß ein sonstiges schriftliches Dokument darüber ausgestellt ist.