Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Brautgeschenke“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 369
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Brautgeschenke. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 369. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Brautgeschenke (Version vom 16.06.2021)

[369] Brautgeschenke, die nach der Verlobung zwischen Braut und Bräutigam gewechselten Geschenke (sponsalitia largitas). Was das juristische Verhältnis hinsichtlich der B. betrifft, so können sie, wenn das Verlöbnis rückgängig wird, von beiden Teilen zurückgefordert werden. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn der eine Teil an der Aufhebung des Verlöbnisses, z. B. durch schlechten Lebenswandel, Treubruch u. dgl., schuld ist, in welchem Fall der unschuldige Teil das Empfangene behält und das Gegebene zurückfordern kann. Bei einer Trennung des Verlöbnisses durch den Tod eines der Verlobten unterschied das römische Recht, ob das Geschenk von einem Kuß begleitet war oder nicht. Im erstern Fall konnten die Erben des verstorbenen Verlobten die Hälfte des Geschenkten, im letztern Fall aber das ganze Geschenk zurückfordern. Nach preußischem Landrecht hat der Überlebende von den Verlobten die Wahl, ob er die empfangenen Geschenke behalten oder unter ihrer Zurückgabe die seinigen zurückverlangen will. Auch versteht man unter Brautgeschenken diejenigen Geschenke, welche von den zur Hochzeit eingeladenen Gästen und von sonstigen Freunden dem Brautpaar dargebracht werden, und auf welche nach preußischem allgemeinen Landrecht beide Beschenkte, wenn von dem Geber nichts andres ausdrücklich bestimmt worden, gleiche Eigentumsrechte haben.