Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Braurecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 368
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Braurecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 368. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Braurecht (Version vom 16.06.2021)

[368] Braurecht (Braugerechtigkeit, Jus praxandi), vor Einführung der Gewerbefreiheit das Recht, Bier oder Branntwein zu brauen, welches vielfach auf Wohnhäusern und sonstigen Immobilien haftete, aber auch als Personalgerechtigkeit vorkam. In manchen Gemeinden stand es jedem vollberechtigten Bürger oder doch einer gewissen Klasse von Bürgern zu, die dann zu einer Braugemeinde (Braugenossenschaft, Braukommune) vereinigt waren und oftmals ein gemeinsames Brauhaus nach bestimmten Anteilen (Braulosen) besaßen, in welchem sie der Reihe nach brauten. Besondere Brauordnungen regelten diese Verhältnisse. Mit dem B. war vielfach der Bier-, resp. Branntweinzwang verbunden, d. h. ein gewerbliches Verbietungsrecht, vermöge dessen die Einfuhr fremden Biers oder Branntweins innerhalb des Bannbezirks untersagt und die Bewohner gezwungen werden konnten, ihren Bedarf bei den Berechtigten zu entnehmen. Derartige ausschließliche Gewerbeberechtigungen sind jedoch nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 7) vom 1. Jan. 1873 an erloschen, sofern sie nicht etwa auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen sollten.