Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Boehlau“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 17 (Supplement, 1890), Seite 151
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Boehlau. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 151. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Boehlau (Version vom 17.02.2023)

[151]  Boehlau, Hugo, Rechtslehrer, geb. 4. Jan. 1833 zu Halle, wo er sich nach vollendetem Rechtsstudium als Privatdozent für deutsches Recht habilitierte, ward 1862 zum außerordentlichen und bald darauf zum ordentlichen Professor in Greifswald ernannt. 1863 als Professor des Kriminalrechts und Kriminalprozesses nach Rostock berufen, vertauschte er daselbst 1866 diesen Lehrstuhl mit dem für deutsches Recht. Seit 1874 war er zugleich Mitglied des mecklenburgischen Landeskonsistoriums. 1882 folgte er einem Ruf als Professor des deutschen Rechts an die Universität Würzburg, wo er auch über katholisches Kirchenrecht und Eherecht las und 24. Febr. 1887 starb. Unter seinen Schriften ist das gediegene, aber unvollendet gebliebene „Mecklenburgische Landrecht“ (Weim. 1871–80, Bd. 1–3, 1. Abt.) hervorzuheben. Außerdem schrieb er unter anderm: „Die Entwickelung des Begriffs der Freiheit im deutschen Recht“ (Rostock 1865), „Mecklenburgischer Kriminalprozeß“ (Wismar 1867), „Rechtssubjekt und Personenrolle“ (Rostock 1871), „Fiskus, landesherrliches und Landesvermögen in Mecklenburg-Schwerin“ (das. 1877) und eine Abhandlung: „Kompetenz-Kompetenz“ (Leipz. 1869), in welcher er die Kompetenz des Norddeutschen Bundes, seine Kompetenz im Weg der Bundesgesetzgebung zu erweitern, bestritt. Er gab seit 1861 mit Rudorff, Bruns, Roth und Merkel die „Zeitschrift für Rechtsgeschichte“ heraus, deren germanistische Abteilung er später allein redigierte.