Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bereicherung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 17 (Supplement, 1890), Seite 114
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Bereicherung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 114. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Bereicherung (Version vom 18.04.2022)

[114]  Bereicherung, im juristischen Sinn jede Vermehrung des Vermögens einer Person und jede Verbesserung der Vermögenslage einer solchen. Man kann dabei zwischen unerlaubter B., z. B. durch Diebstahl, und erlaubter B. unterscheiden. Eine B. der letztern Art ist z. B. die B. durch Schenkung, welch letztere im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 437) definiert wird als die an einen andern erfolgende Zuwendung, durch welche das Vermögen des Zuwendenden vermindert und der andre bereichert wird, sofern sie in der Absicht dieser B. geschieht und der andre die Zuwendung als Geschenk annimmt. Die B. besteht zu Recht und ist unanfechtbar, wenn sie einen rechtlichen Grund (justa causa) hat; sie ist anfechtbar, wenn sie eine ungerechtfertigte ist und somit des Rechtsgrundes entbehrt (sine causa). Die Anfechtung einer solchen B. geschieht mittels der Bereicherungsklage. Dieselbe fällt im wesentlichen mit der Condictio (s. d., Bd. 4) des gemeinen Rechts zusammen. Die Hauptfälle, in welchen die Bereicherungsklage angestrengt werden kann, sind die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (Condictio indebiti), die Hingabe einer Sache in der Erwartung einer Gegenleistung und die Zurückforderung jener Sache, weil die Gegenleistung ausblieb (Condictio causa data, causa non secuta), endlich die Zurückforderung einer Sache, welche der Bereicherte infolge einer unerlaubten (Condictio ob injustam causam) oder einer unsittlichen Handlungsweise erlangte (Condicto ob turpem causam). Die deutsche Wechselordnung (§ 83) gibt dem Inhaber eines Wechsels die Bereicherungsklage, wenn die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind (s. Wechsel, Bd. 16, S. 461). Aussteller und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem Schaden des Wechselinhabers bereichern würden. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt als allgemeine Gründe, in denen eine Forderung wegen ungerechtfertigter B. geltend gemacht werden kann, folgende auf: Leistung einer Nichtschuld; Nichteintritt des bei einer Leistung vorausgesetzten künftigen Ereignisses oder rechtlichen Erfolgs; Wegfall des Rechtsgrundes einer Leistung; verwerflicher Empfang und sonstiges grundloses Haben.