Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Beglaubigung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 614
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Beglaubigung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 614. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Beglaubigung (Version vom 30.04.2022)

[614] Beglaubigung (neulat. Fidemation, Vidimation), der Akt, durch welchen eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche Person (Gericht, Gesandter, Konsul, Notar) die Richtigkeit einer Thatsache in amtlicher Form und von Amts wegen bezeugt. Die Hauptfälle der B. sind die B. von Abschriften und die B. von Unterschriften. Im ersten Fall wird die wortgetreue Übereinstimmung einer Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten Fall die Echtheit einer Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung, Ausstellung einer Quittung) bezeugt. In Deutschland ist die B. von Urkunden Gegenstand der Reichsgesetzgebung. Für inländische öffentliche Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch Reichsgesetz vom 1. Mai 1878 jeder Zwang zu besonderer B. (Legalisierung) beseitigt. Für ausländische Urkunden genügt die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des Reichs. Beglaubigungsschreiben (Kreditiv, Lettre de créance), das Schriftstück, wodurch die Eigenschaft eines Gesandten als solchen durch die absendende Regierung bei der empfangenden beurkundet wird.