Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bürgerrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 660
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Bürgerrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 660. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:B%C3%BCrgerrecht (Version vom 20.10.2022)

[660] Bürgerrecht (lat. Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem Bürger als solchem zustehen. Dabei ist zwischen Staatsbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht zu unterscheiden, je nachdem es sich um die Staatsangehörigkeit und um die daraus hervorgehenden Rechte (s. Unterthan) oder um die Gemeindeangehörigkeit handelt (s. Bürger). Im deutschen Bundesstaat kann man auch von einem Reichsbürgerrecht im Gegensatz zu dem B. in den Einzelstaaten sprechen (s. Bundesindigenat), gleichwie in der Schweiz zwischen dem Schweizer B., welches allen Angehörigen der Eidgenossenschaft zusteht, und dem Kantonsbürgerrecht, dem B. in einem einzelnen Kanton, unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Bürgers werden zuweilen als B. (im objektiven Sinn) bezeichnet. Im alten Rom war der Gegensatz zwischen B. (jus civile) und dem allgemeinen Recht (jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s. Römisches Recht).