Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Avérsum“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 181
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Avérsum. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 181. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Av%C3%A9rsum (Version vom 07.01.2023)

[181] Avérsum (lat.), Bausch-, Abfindungssumme, die zur Vermeidung schwieriger Wertermittelungen oder Liquidationen nach annähernder Schätzung vereinbart wird, z. B. bei Vergleichen, Käufen in Bausch und Bogen etc. So wird z. B. von verschiedenen deutschen Einzelstaaten an die Reichspostverwaltung für die portofreie Beförderung der Staatsdienstsachen ein A. bezahlt. Aversen nennt man ferner die Summen, welche die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Reichsgebiete (Zollausschlüsse,[WS 1] s. d.), welche keine Zölle und Verbrauchssteuern in die Reichskasse entrichten, nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung zu den Nettoeinnahmen des Reichs an Zöllen und Verbrauchssteuern zu den Ausgaben des Reichs beitragen. Bayern, Baden und Württemberg haben an den in die Reichskasse fließenden Erträgen von Branntwein und Bier (Elsaß-Lothringen von Bier allein) und an dem diesen Erträgen entsprechenden Teil jener Aversen keinen Anteil.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Das Stichwort ist nicht vorhanden, siehe unter Zollanschlüsse.