Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Austräge“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 144
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Austräge. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 144. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Austr%C3%A4ge (Version vom 29.04.2022)

[144] Austräge, schiedsrichterliche Entscheidungen, auch Bezeichnung für die zur Erteilung derartiger Entscheidungen berufenen Schiedsgerichte. So sollten nach der Verfassung des vormaligen Deutschen Bundes die Bundesglieder sich unter keinem Vorwand bekriegen oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt verfolgen. Letztere sollten vielmehr bei der Bundesversammlung angebracht werden, welche dieselben nötigenfalls zur gerichtlichen Entscheidung durch eine wohlgeordnete Austrägalinstanz (Austrägalgericht) zu bringen hatte. Das Verfahren war durch die Bundesausträgalordnung vom 16. Juni 1817 und durch einen Bundesbeschluß vom 3. Aug. 1820 über das bei der Aufstellung der Bundesausträgalinstanz zu beobachtende Verfahren geregelt. Die deutsche Reichsverfassung (Art. 76) schreibt dagegen vor, daß Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden, auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrat zu erledigen sind. Vgl. Leonhard, Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes (Frankf. 1838–45, 2 Bde.).