Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Aussteuer“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 2 (1885), Seite 137
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Aussteuer. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 137. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Aussteuer (Version vom 26.04.2022)

[137] Aussteuer (Ausstattung), dasjenige, was der Frau zu ihrer und des Hauses erster Einrichtung bei Eingehung der Ehe mitgegeben wird. Die A. wird gewöhnlich als Beitrag zu den ehelichen Lasten angesehen und daher im Zweifel nach den Grundsätzen der Mitgift und nach dem Güterrechtssystem, welches für die betreffende Ehe überhaupt maßgebend ist, beurteilt. Die A. macht gewöhnlich einen Teil der künftigen Erbportion aus, wenn sie nicht, wie dies beim Bauern- und Adelstand zuweilen vorzukommen pflegt, als eine Abfindung wegen der Ausschließung von der Erbfolge erscheint; für ihre Größe gibt die Landessitte den Maßstab. Bei den adligen Töchtern bestimmt sie sich nicht selten auch nach Familienverträgen und Familienobservanzen, nötigenfalls nach richterlichem Ermessen. Die A. kommt auch unter dem Namen Kasten- oder Kistenpfand, Braut- oder Kammerwagen (apparatus et instructus muliebris) vor. Verschieden von der gewöhnlichen A. sind die Prinzessin- und Fräuleinsteuer. Unter Prinzessinsteuer versteht man die Abgabe, welche in vielen deutschen Ländern die Unterthanen bei Vermählung einer Prinzessin des fürstlichen Hauses entrichten müssen. Die Größe derselben ist gewöhnlich durch Hausobservanzen oder Verträge bestimmt. Fräuleinsteuer war die Abgabe, welche in manchen Gegenden von den Hintersassen der Rittergüter bei der Verheiratung einer Tochter des Gutsherrn entrichtet werden mußte.